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Jugendordnung der MSJ

Von 26. September 2019Oktober 2nd, 2019Kein Kommentar

Für die Münchner Sportjugend als Untergliederung der Bayerischen Sportjugend auf Kreisebene gilt die BLSV-Jugendordnung.


Die Jugendordnung im Verein

Themen wie „Mitbestimmung Jugendlicher“ und „Eigenständigkeit der Sportjugend durch Jugendordnungen“ sind seit Jahren Dauerbrenner in der jugendpolitischen Diskussion. Waren in der Vergangenheit die Anerkennung als „Träger freier Jugendhilfe“ und die Bezuschussung aus Landesjugendplanmitteln nur in einigen Bundesländern von der Existenz einer qualifizierten Jugendordnung abhängig, so werden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG = Kinder- und Jugendhilfegesetz) wichtige und unabdingbare Forderungen an die Struktur von Jugendorganisationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung der Jugendarbeit aus staatlichen Mitteln, gestellt.

Diesen Forderungen haben die Träger von Jugendarbeit durch entsprechende Regelungen in der Satzung, aber auch durch eine eigene Jugendordnung Rechnung zu tragen. D.h., Voraussetzung für die Anerkennung als freier Träger der Jugendarbeit und somit der Förderungsfähigkeit aus staatlichen Mitteln ist eine eigenständige Verwaltung und Organisation des Trägers nach demokratischen Prinzipien.

Die Bayer. Sportjugend hat deshalb in ihrer Jugendordnung (§ 18) die Forderung nach einer Jugendordnung in allen BLSV-Vereinen mit Jugendarbeit erhoben.

Die Institutionalisierung einer Jugendordnung ist sicher kein leichtes Unterfangen, aber es ist eine Entscheidung für die Zukunft. Erfahrungen verschiedener Vereine aus der Vergangenheit haben gezeigt:

Erfolglos bleiben die Vereine, in denen die Jugendlichen mit einer Vereinsjugendordnung alleine gelassen werden. Erfolglos bleiben auch die Vereine, in denen die Mitbestimmung Jugendlicher zur Selbstdarstellung der Jugendleiter dient. Die Möglichkeit der Mitbestimmung von Jugendlichen am Vereinsgeschehen muss nicht ausschließlich auf die Einführung einer Vereinsjugendordnung beschränkt bleiben.

Mehr Mitbestimmung und Mitverantwortung für die Jugendlichen müssen aus sich heraus wachsen. Der Anstoß aber muss von der Vereinsführung kommen – der erste Schritt könnte eine vernünftige Jugendordnung sein.

Mit dieser notwendigen Institutionalisierung sollen die Jugendabteilungen keineswegs von den Gesamtvereinen abgekoppelt werden. Sie sollen lediglich innerhalb des Vereins die nach dem neuen KJHG geforderte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ermöglicht bekommen. Diese Eigenständigkeit wird auch bereits von staatlicher Seite als Voraussetzung zur Anerkennung und Gewährung bzw. Nichtgewährung von Jugendfördermitteln verbindlich vorausgesetzt. Auch die kommunale Ebene wird über kurz oder lang diese Auflagen vorschreiben.


Pädagogische Bedeutung

Neben den erwähnten pekuniären Argumenten für die Institutionalisierung einer Jugendordnung sollte man keinesfalls deren pädagogische Bedeutung außer Acht lassen. Aus Verantwortung gegenüber der Jugend, dem eigenen Verein und unserer demokratischen Gesellschaft braucht – gerade heute – die Jugend mehr Einwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten auch im Bereich des Sports. Mitbestimmung und Mitverantwortung sind ein unverzichtbarer Bestandteil sportlicher Jugendarbeit.

Der zunehmenden „Null Bock“-Mentalität vieler Jugendlicher sollten die Sportvereine ein breites Spektrum von Mitwirkungsmöglichkeiten entgegensetzen, um Jugendliche erfahren zu lassen, dass sie ernst genommen werden, ihre Vorstellungen einbringen und wenigstens z.T. verwirklichen können. Jugendarbeit soll von jungen Menschen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Jugendliche merken sehr schnell, wenn sie nur pro forma zu Wort kommen dürfen.

Die Sportvereine bieten ein ideales Feld zur gefahrlosen Einübung demokratischer Verhaltensweisen. Mitbestimmung und Mitverantwortung sind daher unverzichtbarer Bestandteil sportlicher Jugendarbeit.

Der Sport hat gerade wegen seiner großen Attraktivität und Einflussnahme die Verpflichtung, die Jugendlichen zur echten Mitbestimmung und Übernahme von Verantwortung heranzuziehen.

Stärkere Mitbestimmung und Eigenständigkeit im Jugendbereich wirkt nachweislich auch der mangelnden Bereitschaft bei der Übernahme von Ämtern entgegen.

Die Münchner Sportjugend empfiehlt daher allen Vereinen des Sportkreises 1 München-Stadt eine Vereinsjugendordnung in ihre Vereinssatzung aufzunehmen.

Als Arbeitsgrundlage bei der Bayerischen Sportjugend Musterjugendordnungen, die uns für eine sinnvolle und effiziente Jugendarbeit in den Münchner Sportvereinen notwendig, verwendbar und umsetzungsfähig erscheinen.


Mindestanforderungen an eine Vereinsjugendordnung

Jede Jugendordnung im Sportvereins- und Verbandswesen muss nach den Richtlinien des 32. Bundesjugendplans 1981 und gemäß Vorstandsbeschluss der Deutschen Sportjugend vom 11.02.1983 fünf Mindestanforderungen erfüllen:

    1. Festschreibung organisatorischer und finanzieller Eigenständigkeit der Jugendabteilungen,
    2. Verankerung der Eigenständigkeit der Jugendabteilungen in der Satzung des Gesamtverbandes bzw. Vereines,
    3. Wahl der Jugendausschüsse durch Delegierte der Jugend,
    4. Aufführung der Zielsetzung der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit in der Jugendordnung,
    5. Verankerung der Kooperation zwischen Jugend- und Erwachsenenbereich in der Satzung und der Jugendordnung.

Die Schaffung der Eigenständigkeit der Sportjugend durch Jugendordnungen sollte aber nicht allein durch das Druckmittel von Anerkennung und Gewährung bzw. Nichtgewährung von Zuschüssen erreicht werden, sondern aus der Einsicht in die sachliche Notwendigkeit und Nützlichkeit für die Jugend- und die Sportorganisationen.

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